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Unfallversicherung

Vorschriften für Angestellte und Selbstständige

Eine Unfallversicherung (UVG) ist in der Schweiz Pflicht. Versicherungsträger sind die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungen, anerkannte Krankenkassen sowie öffentliche Unfallversicherungskassen.

Normalerweise sind Berufsunfälle und -krankheiten versichert, Unfälle auf dem Arbeitsweg sind hier eingeschlossen. Die obligato­rische Berufsunfallversicherung (BUV) schützt Versicherte vor den wirtschaftlichen Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufs­krankheit.

Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) tritt bei Freizeitunfällen in Kraft. Die freiwillige Unternehmensversicherung (FUV) schützt selbständig Erwerbende vor wirtschaftlichen Folgen von Berufskrankheiten, Berufs- und Freizeitunfällen. Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sind bei der SUVA automatisch auch gegen Unfall versichert.

Die Prämien für eine Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, für Nichtberufsunfälle in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers. Prämien und Leistungen richten sich nach dem AHV-pflichtigen Lohn. Der Lohnausfall wird ab 3. Tag nach dem Unfall geleistet.

Eine Unfallrente beträgt bei Vollin­validität 80 Prozent des Verdienstes. Zusammen mit der AHV/IV-Rente kann der Versicherte eine Maximalentschädigung erreichen, die 90 Prozent seines vorgängigen Verdienstes ausmacht. Die Hinterlassenenrenten betragen 40 Prozent vom versicherten Verdienst für Witwen oder Witwer, 15 Prozent für Halbwaisen, 25 Prozent für Vollwaisen.

Die Beibehaltung einer privaten Unfallversicherung in Deutschland ist ratsam, besonders im Fall einer Invalidität oder bei einem Todesfall. Umfassende Auskünfte Prävention, Versicherung und Rehabilita­tion bietet die Suva auf www.suva.ch .

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