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Spanische Vermögenssteuer

So kalkulieren Sie Ihre Belastung

Vermögenssteuer wird in Spanien auf das Nettovermögen von einzelnen natür­lichen Personen erhoben. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es eine Zusammenveranlagung in Spanien nicht.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenssteuererklärung hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige im steuerrechtlichen Sinn in Spanien ansässig ist. Hat er einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Spanien, muss er eine Vermögenssteuererklärung abgeben, wenn sein Nettovermögen 102.172 Euro oder sein Bruttovermögen 601.012 Euro überschreitet. Die autonomen Regionen sind berechtigt, andere Mindestwerte festzulegen.

Hat der Steuerpflichtige seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, muss er in jedem Fall eine Vermögenssteuererklärung abgeben, aller­dings nur im Bezug auf Güter und Rechte, die in Spanien belegen sind bzw. dort geltend gemacht werden können.

Das Nettovermögen errechnet sich nach der Differenz aus dem Wert sämtlicher Güter und Rechte anderer, mit denen der Wert belastet ist.

Deklarationspflichtige Güter und Rechte

In der Vermögenssteuererklärung müssen folgende Werte dekla­riert werden: Grundvermögen, Betriebsvermögen, Bankgut­haben, jedweder Art, öffentliche Schuldverschreibungen etc., festver­zins­liche Wert­papiere, börsennotierte und nicht notierte Beteiligungen an Unter­nehmen und Investmentgesellschaften, Lebensver­sicherungen, Leib­rente, Niesbrauch, Juwelen, Pelze, Fahrzeuge, Kunstwerke, und einiges mehr.

Nicht dem steuerbaren Vermögen gehören Güter an, die Teil des spanischen Kulturerbes oder des Erbe der Autonomien sind, ebenso wenig Kunstwerke und Antiquitäten, deren Wert im Gesetz über das spanische Kulturerbefestgelegte Summen nicht übersteigt, sowie Kunstwerke und Antiquitäten, die Museen oder kulturellen Einrichtungen für eine Dauer von mindestens drei Jahren unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Befreiung gilt so lange, wie die Gegenstände den Einrichtungen überlassen werden.

Vermögensbefreite Güter und Rechte

Nicht besteuert werden Kunstwerke, solange sie im Eigentum des Künstlers stehen, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, sofern sie im Eigentum des Erfinders bzw. nicht gewerblich genutzt werden, Wertpapiere, die steuerfreie Einkünfte erbringen, unter Erfüllung bestimmter Bedingungen auch gewerblich genützte Güter und Rechte sowie bestimmte Beteiligungen, wenn deren Inhaber im Unternehmen Managementaufgaben wahrnimmt und weitere Bedingungen erfüllt. Von großer praktischer Bedeutung ist, dass Haushaltsgegenstände, von besonders wertvollen Schmuck­stücken, Pelzen, Fahrzeugen, Booten, Kunstwerken, oder Antiqui­täten abgesehen, ebenfalls nicht der Vermögenssteuer unter­liegen.

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